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 Klimaneutralität, Nachhaltigkeitsberichte und ESG

eine Gesamtschau 

Solarmodule auf dem Dach

Von der Forstwirtschaft zur Wohnungswirtschaft

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Der Gedanke der Nachhaltigkeit wurde erstmals 1713 von Hans Carl von Carlowitz in Bezug auf die Forstwirtschaft aufgebracht. Danach sollte den Wäldern nur so viel Holz entnommen werden, wie sie auch allein reproduzieren können, um so den Bestand zu wahren – die Grundidee des Nachhaltigkeitsprinzips war erfunden.

 

Seine aktuelle politische Grundlage bekam das Thema Nachhaltigkeit durch den sogenannten Brundtland-Bericht 1987. Demnach ist Nachhaltigkeit wie folgt definiert: „Dauerhafte Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.“

 

Im Jahr 1992 wurde auf dem Weltgipfel von Rio de Janeiro bedeutende Abkommen und Grundsatzerklärungen für eine weltweit nachhaltige Entwicklung erstmals beschlossen. Konkrete Beschlüsse zur Nachhaltigkeit auf staatlicher Ebene folgten schließlich im Jahr 1997 mit dem Kyoto-Protokoll. Das vor allem in Deutschland gängige Modell zur Nachhaltigkeit basiert auf den drei Säulen Ökologie, Ökonomie und Soziales. Übertragen auf die Wohnungswirtschaft können den Oberbegriffen dann konkrete Ziele zugeordnet werden.

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2015 wurden die Sustainable Development Goals (SDGs) im Rahmen der Agenda 2030 verabschiedet. Das sind 17 Ziele der Vereinten Nationen (UN), bis 2030 eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Armut und Ungleichheit zu verringern, den Klimawandel zu bekämpfen und ökonomisches Wachstum mit ökologischer Nachhaltigkeit in Einklang zu bringen. Die Ziele umfassen Themen wie Gesundheit, Bildung, Gleichstellung, erneuerbare Energien, Klimaschutz, sauberes Wasser und nachhaltige Städte. Die SDGs gelten als wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Zukunft für alle Menschen und unseren Planeten.

 

Auf diesen Nachhaltigkeitsgedanken aufbauend, wurde die ESG-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 2019/2088) am 10. März 2021 in Kraft gesetzt. Sie legt die Regeln und Standards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzprodukte fest. Die Verordnung verpflichtet Finanzmarktteilnehmer wie Fondsmanager, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, offenzulegen, wie sie ESG-Aspekte in ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Die Offenlegung erfolgt in Form eines standardisierten Berichts, der den Anlegern dabei helfen soll, die Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen der Anlageprodukte besser zu verstehen. Die ESG-Verordnung, der EU Green Deal, die EU-Taxonomie, die Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD usw. sind die Maßnahmen der Europäischen Union, die Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent bis 2050 machen sollen.

 

Zwar gelten die hier verabschiedeten Offenlegungs- und Berichtspflichten noch zunächst für die größeren Unternehmen und institutionellen Marktteilnehmer, es ist anhand des langfristigen Ziels jedoch klar, dass es nicht dabei bleiben wird.

 

Bereits heute gibt es eine Reihe von Gesetzen im Sinne von ESG, die den Immobiliensektor betreffen, da Immobilien einen erheblichen Einfluss auf die Umwelt und die Gesellschaft haben.

 

Unternehmen der Wohnungswirtschaft sollten für ihren Bestand und bei der Planung von Neubauten auch auf die Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesellschaft und die Unternehmensführung achten. ESG bezieht sich nicht nur auf Energieeffizienz und Materialauswahl, sondern auch auf Transparenz innerhalb und außerhalb des Unternehmens.

Es bezieht auch die soziale Verantwortung gegenüber den Mietern und Mitarbeitern ein, erstreckt sich auf Förderung von sozialer Integration, die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum, barrierefreie Zugänge, sichere und gesunde Wohnbedingungen sowie eine aktive Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Mietern.

 

Im Immobilienbereich insgesamt entwickelt sich ESG immer mehr zu einem Wettbewerbsfaktor. Deshalb sollten Wohnungsunternehmen Nachhaltigkeitsaspekte in ihre Unternehmensstrategien integrieren. Nach einigen Jahren, in denen ESG und Nachhaltigkeit zwar immer wieder als Ideen im Raum standen, aber konkrete Anforderungen kaum formuliert waren, lichtet sich nun langsam der regulatorische Nebel.

 

Bisher war die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für wenige Unternehmen obligatorisch, doch ab dem Geschäftsjahr 2025 (Berichtslegung in 2026) gibt es für Wohnungsunternehmen ganz allgemein eine Berichterstattungspflicht - also höchste Zeit, sich dem Thema systematisch zu nähern[1].

 

[1] Auch nicht kapitalmarkt-orientiere Unternehmen werden zur Berichterstattung verpflichtet, wenn 2 der 3 Kriterien erfüllt werden:

  • 20 Mio. € Bilanzsumme

  • 40 Mio. € Nettoumsatzerlös

  • 250 Beschäftigte

Die Unternehmen müssen nach der CSRD offenlegen, was ihre Nachhaltigkeitsziele sind, was Vorstand/ Geschäftsführung und Aufsichtsrat diesbezüglich unternehmen, wie sich die Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen auswirken und welche Auswirkungen die Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt etc. haben.

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Ihre Ansprechpartnerin:

        Lina Eckhardt

         l.eckhardt@connekt-team.de

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