top of page
  • AutorenbildFranziska Meyr

Nachhaltigkeitsberichterstattung für Wohnungsunternehmen – eine kurze Einordnung

Eine jüngste Gesetzesänderung schränkt den Kreis kommunaler Wohnungsunternehmen ein, welche mittelbar unter eine erweiterte Nachhaltigkeitsberichtspflicht ab 2025 fallen:


Die Verpflichtung zur CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) wird gemäß EU-Vorhaben ab 2025 größere Unternehmen betreffen. Derzeit regelt jedoch in vielen Bundesländern die jeweilige Kommunalordnung die allgemeine Berichtspflicht kommunaler (Wohnungs-) Unternehmen – und verweist dabei auf jene Bestimmungen, die für große Unternehmen gelten. Mit der Weiterentwicklung der Gemeindeordnung NRW ist diese Verknüpfung nun erstmals gelöst. Sofern Gesellschaftsverträge nun ebenso angepasst werden, ist für kommunale Wohnungsunternehmen nicht mehr von einer Berichtspflicht der CSRD zu sprechen.[1] NRW stellt hiermit das erste Bundesland mit einer derartigen Gesetzesanpassung dar.

Dieses Thema könnte für betroffene Unternehmen demnach als beendet erachtet werden und die Idee eines Nachhaltigkeitsberichtes aus den kommunalen Köpfen verschwinden. Eine Erleichterung in den Augen Vieler, denn allein für die unmittelbar berichtspflichtige Unternehmen wird der erstmalige Erfüllungsaufwand auf ca. 750 Millionen Euro geschätzt.[2] Doch ist es so einfach und war diese Änderung wirklich so wünschenswert?


Das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung findet vielfach Raum in Gesprächen mit unserer Mandantschaft in Wohnungsunternehmen. Insbesondere der betriebliche Aufwand und die Datenverfügbarkeit werden dabei als Hinderungsgründe in der Umsetzung gesehen. Um eine Einschätzung zu treffen, wie eine Nachhaltigkeitsberichterstattung ganzheitlich bewertet werden sollte, lohnt es sich, einen Schritt zurück zu gehen und die veränderten Berichtspflichten einzuordnen:

Die EU will erreichen, dass Finanzinstitute Zugriff auf transparente Informationen haben und diese in Investmentprozessen berücksichtigen. Die Erhöhung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Informationen, die Unternehmen zusätzlich zu finanziellen Informationen veröffentlichen, zielen auf eine Umlenkung der Finanzströmen hin zu nachhaltigen Investitionen ab.[3] Der beschriebene politische Wunsch, Finanzströme hin zu nachhaltigen Investitionen zu lenken, birgt für Kreditinstitute eine eigene, erweiterte Berichtspflicht über getätigte und geplante Investitionen. Durch diesen Umstand resultiert die europäische Leitlinie demnach auch in einer erhöhten Anforderung für Immobilienunternehmen, Informationen über Handlungsweisen zu veröffentlichen. Die Sicherung von Krediten für eigene Investitionen wird zukünftig weitaus enger mit jenen Informationen verflochten sein, welche die Kreditinstitute gesichert und vergleichbar einsehen können. Neben der gesellschaftlichen Positionierung durch eine freiwillige Berichterstattung ist somit von einer verbesserten Position für Finanzierungsfragen auszugehen.


Darüber hinaus werden auch andere gesellschaftliche Herausforderungen von dieser Berichterstattung tangiert: Beschäftigen sich Unternehmen durch die erforderliche Erhebung von Daten umfassender mit sozialen Unternehmensaspekten, kann dies angesichts des demographischen Wandels zu einer Verbesserung in der Sicherung von Arbeitskräften führen – aber das ist nochmal ein Thema für sich.

NRW wird voraussichtlich nicht das letzte Bundesland mit einer derartigen Gesetzesänderung bleiben: In Rheinland-Pfalz wird sich der Landtag noch im April 2024 mit der Thematik befassen, während auch in Bayern die ansässigen Kommunalverbände entsprechende Änderungen der geltenden Vorschriften fordern.[4] Diese politische Veränderung nimmt den Zeitdruck aus dem Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gibt Gelegenheit, dieses unternehmensspezifisch und mit Pragmatismus anzugehen. Der Rat an unsere Kunden ist, sich durch einen etwaigen Wegfall einer gesetzlichen Pflicht nicht dazu verleiten zu lassen, das Thema Nachhaltigkeitsbericht oder gar  Beschäftigung mit ganzheitlicher Nachhaltigkeit ad acta zu legen.


Quelle [1]: GO NRW, §108 Abs. 1 Nr. 8 und §114a Abs. 10

Quelle [3]: EU-Richtlinie 2022/2464 des europäischen Rates, Abs. 2f.

bottom of page