Das Wärmeplanungsgesetz der Bundesregierung ist zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit wurde die Notwendigkeit einer Wärmeplanung auch in jenen Kommunen geschaffen, welche zuvor noch nicht mit Aspekten der langfristigen Heizenergieplanung beschäftigt waren. Basierend auf dem Gesetz ist nun gesichert, welche Städte zu welchem Zeitpunkt verpflichtet sein werden, eine Wärmeplanung zu erstellen.[1]
Es ist unstrittig, dass diese Planung auch für Eigentümerseite des deutschen Gebäudesektors eine erhebliche Bedeutung innehat: In der energetischen Versorgung des Bestandes liegt ein entscheidender Hebel der Klimaneutralität für die Wohnungswirtschaft. Planungen zur Fernwärme und die hier verortete Senkung der anzurechnenden Emissionen kann für den Gebäudesektors durchaus eine Senkung des Drucks bedeuten.[2]
Die Gebäudewirtschaft blickt demnach interessiert zu den Kommunen und schielt auf die avisierten Umsetzungszeiträume der Wärmeplanung. Abhängig von der Größe der Kommune ist die Fertigstellung der Wärmeplanung bis 2026 oder 2028 gefordert. Diese zeitlichen Faktoren setzen für immobilienwirtschaftliche Akteure in Teilen auch einen Rahmen, in welchem mit Ergebnissen – und einer Entscheidungsbasis – gerechnet wird.
Ergebnisse ist hierzu das passende Stichwort: Wie werden diese aussehen? Welche Handlungsbasis verspricht sich die Immobilienwirtschaft von der Wärmeplanung? Und können die Ergebnisse dem gerecht werden, was die Branche erwartet aber auch benötigt? Erwartungen sind in der Tat vorhanden – und sie sind groß: Die Wohnungswirtschaft sucht Unterstützung bei der Mammutaufgabe Klimaneutralität und will diese in der Energiebranche finden. Dafür sind konkrete Handlungsansätze erforderlich. Besser noch: Sichere Umsetzungszeitpunkte und mehr Planungssicherheit bei baulichen Entscheidungen unter Bezug zur Wärmeversorgung.
Der Zusammenhang hier ist – vor dem beschriebenen Hintergrund – leicht hergestellt: In den Köpfen vieler Akteure der Wohnungswirtschaft wird die Wärmewende mit einer Basis für die Sanierungsplanung gleichgesetzt. Im Neubau wie auch im Bestand soll im Idealfall eine strategische Versorgungsentscheidung bis zum Ergebnis der Wärmeplanung ausgesetzt werden. Die Wahl von Energieträgern soll dann – 2026 oder 2028 – von den Ergebnissen der kommunalen Planung abhängig gemacht werden.
So weit, so klar. Nun zum Thema Erwartungsmanagement: Können die Kommunen diese Punkte erfüllen?
Mit dem Wärmeplanungsgesetz wurden unterschiedliche Facetten der Netzplanung für Wärmeenergie an einer Stelle gebündelt, wo zuvor unterschiedliche Regularien anzuwenden waren: Das Wärmeplanungsgesetz behandelt neben dem Zeitrahmen der Fertigstellung natürlich auch den Gegenstand der Wärmeplanung selbst. Diese wird als strategische Planung angelegt. Dabei soll der Versorgungsbestand des jeweiligen Kommunalbereiches analysiert werden. Auf dieser Basis werden anschließend Potenziale zum Ausbau einer erneuerbaren Energieversorgung identifiziert und Zielszenarien aufgestellt.[3]
Nach den Zielszenarien soll es im Ergebnis konkreter werden – theoretisch. Realistisch sieht die Wärmeplanung per Gesetz hier zunächst vor, dass Kommunalbereiche in Versorgungsgebiete eingeteilt werden. Die Versorgungsgebiete charakterisieren sich durch die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Bereich mit einer bestimmten Wärme versorgt werden kann.[4] Für den Gebäudesektor und auch Versorger hat diese Planung aber noch keinen rechtlichen Anspruch.[5] Auch die Umsetzungspläne, die auf Basis der Versorgungsgebiete skizziert werden, sind nicht mit expliziten Handlungsvorhaben gleichzusetzen.[6]
Letztlich stellt die Wärmeplanung – zumindest in reiner Erfüllung des Gesetzes – zunächst ein strategisches Instrument dar. Das Ergebnis wird hierbei sicherlich unterhalb der Kommunen abweichen. Durch Verankerung in die Kommunalsatzung kann beispielsweise die eigene Verbindlichkeit erhöht werden.[7] Dies ist allerdings keine planbare Aussicht. Klar ist: Die Kommunen müssen sich keine Verbindlichkeit auferlegen. Gesicherte Angaben zum Ausbau von Nah- oder Fernwärme oder auch Wasserstoff wird hier in der Breite nicht das Ergebnis sein. Ob das Ergebnis der Wärmeplanung in der Breite verlässliche Angaben zum Ausbau von Nah- oder Fernwärme oder auch Wasserstoff enthalten wird, bleibt demnach abzuwarten.
In der Gesamtbetrachtung zeigt sich ein verzerrtes Bild: Die Hoffnung auf eine verbindliche Planungsbasis – seitens der Wohnungswirtschaft – begegnet in der Realität einem kommunal-strategischen Instrumentarium.
Die kommunale Wärmeplanung sollte als wichtiger Schritt zur klimaneutralen Heizenergieversorgung betrachtet werden. Wird sie als fixer Basispunkt für eine Quartiers- oder Sanierungsplanung missverstanden, birgt das Risiken. Für die Immobilienwirtschaft empfiehlt es sich, eigene Schritte zur Klimaneutralität zu gehen und nicht zu 100% auf das Ergebnis der Wärmeplanung zu setzen.
Eigene Schritte zu Klimaneutralität? Eine Klimastrategie! Die Betrachtung des eigenen Portfolios und der Potenziale im Unternehmen sollten als Ausgangspunkt dienen. Wie stark eine Klimastrategie mit einer Wärmestrategie verflochten wird, lässt sich nur situationsspezifisch entscheiden: In einigen Fällen unserer Kunden, sind die Versorger kompetente, strategisch denkende Partner. In Kooperation mit diesen Partnern können auch parallel zu einer kommunalen Netzplanung die Schritte auf Unternehmensseite in größtmöglicher Konkretisierung vorangetrieben werden.
Bei anderen Kunden finden wir versorgungsseitig Partner vor, die angesichts verschiedener Anforderungen an die eigene Klimaneutralität der Versorgung selbst noch keinen strategischen Einstieg gefunden haben. In diesen Fällen besteht die Problematik, dass auch die Wohnungsunternehmen mittelfristig mit nur wenigen Informationen und Handlungsansätzen rechnen dürfen.
In beiden Fällen kann unser Rat nur sein: Eine beständige Kommunikation mit den Versorgern zu führen und deren Lernprozess engmaschig zu begleiten birgt Potenziale für die wohnungswirtschaftlichen Interessen. Die Wohnungsunternehmen sind gut darin beraten, die Konzentration auf eine ganzheitliche Klimastrategie zu lenken und nicht darauf zu warten, bis die Wärmenetzplanungen der Kommunen vorliegen. Damit kann ein Wohnungsunternehmen den Anforderungen heute begegnen – unter Einbezug einer realen Planungsbasis.
Quelle [2]: DGNB Leitfaden Ihr Weg zum klimaneutralen Gebäude, S. 8. Einzusehen unter: https://static.dgnb.de/fileadmin/dgnb-ev/de/themen/Klimaschutz/Toolbox/Ihr_Weg_zum_klimaneutralen_Gebaeude-ein_Leitfaden.pdf?m=1592300129&.
Quelle [3]: Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), §17.
Quelle [4]: Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), §19.
Quelle [6]: Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), §20ff.
Quelle [7]: https://www.energy4climate.nrw/kommunen/kompetenzzentrum-waermewende-nrw/kommunale-waermeplanung.
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